Thema Urteilstext (evtl. leicht gekürzt) Aktenzeichen und Gericht
     
Sicherheitsabstand Ein Autofahrer, der an einem Müllfahrzeug vorbeifährt, muss dabei einen größeren Abstand einhalten und mit größerer Sorgfalt fahren als das beim Passieren eines "normalen" parkenden Autos nötig wäre. Es muss nämlich ständig mit Müllwerkern gerechnet werden, die plötzlich am Lkw auftauchen. Kollidiert ein mit lediglich 90 Zentimeter Abstand an dem Müllwagen vorbeifahrender Kfz-Führer mit einem Müllwerker, der - ebenfalls sorgfaltswidrig, weil er den Verkehr nicht beachtet hatte - die Fahrertür öffnet, so ist die Haftung für den Unfall im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Müllmanns aufzuteilen. Kammergericht Berlin, 12 U 71/04
     
  Überholt ein Radfahrer eine Radfahrerin ohne genügenden Seitenabstand und ohne "Ankündigung" (zum Beispiel per Klingelzeichen), erschrickt die Überholte und stürzt, wobei sie sich schwer verletzt, so hat der Radler Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten. (Hier wurden einer 67jährigen Frau, die in einer Gruppe von 24 Personen fuhr, vom Oberlandesgericht Hamm unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, das der Radler, der sie mit einem Seitenabstand von weniger als 50 Zentimetern überholt hatte, mangels einer Privathaftpflichtversicherung aus der eigenen Tasche zu finanzieren hat.) Oberlandesgericht Hamm, 6 U 105/03
     
  Wer bei Dunkelheit auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von rund 170 km/h hinter einer Autokolonne herfährt, die sich ebenfalls auf der Überholspur befindet, der muss mit plötzlichen verkehrsbedingten Bremsmanövern rechnen. Fährt er nicht mit ausreichendem Abstand und ist er nicht jederzeit bremsbereit, so verliert er für den Fall eines Unfalls seinen Kaskoversicherungsschutz. Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 184/01

 

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