| Rotlichtverstoß |
Wurde ein Autofahrer wegen eines Rotlichverstoßes zu einer
Geldbuße von 200 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, geht der
Richter in seinem Urteil aber mit keiner Silbe auf die persönlichen
insbesondere die beruflichen Verhältnisse des Verkehrsteilnehmers ein, so
muss der Fall neu verhandelt werden. |
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 200/02 |
| |
|
|
| |
Kommt es nach einem Rotlichtverstoß eines Autofahrers zu
einem Unfall, so kann der Verkehrssünder die von der Versicherung
unterstellte "grobe Fahrlässigkeit" nicht mit der Begründung abwiegeln, er
sei ortsunkundig und habe keine ausreichende Fahrpraxis im Großstadtverkehr. |
Oberlandesgericht Rostock, 6 U 249/01 |
| |
|
|
| |
Ist bewiesen, dass der einem Linksabbieger entgegen
kommende Autofahrer bei Rotlicht in eine Kreuzung gefahren ist, so trägt
dieser die alleinige Schuld an einem Unfall. Die Betriebsgefahr des
Linksabbiegers sinkt bei einem Rotlichtverstoß des Unfallgegners auf Null. |
Amtsgericht Essen-Steele, 17 C 204/00 |
| |
|
|
| |
Ist das Rechtsabbiegen an einer Ampelkreuzung durch einen
"grünen Pfeil" erlaubt, so begeht eine Autofahrerin dennoch einen
Rotlichtverstoß, wenn sie abbiegt, ohne an der Haltelinie zu stoppen, um den
Querverkehr zu beobachten. Ein grüner Pfeil ist wie ein Stop-Schild zu
behandeln. (Hier fuhr die Autofahrerin ihrem Vordermann, der sich
vorschriftsmäßig verhielt, direkt hinterher, ohne noch einmal anzuhalten.) |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2 Ss 45/04 |
| |
|
|
| |
Ein Autofahrer, der eine rot zeigende Ampel überfährt, kann
nicht mit einem einmonatigem Fahrverbot belegt werden, wenn der
qualifizierte Rotlichtverstoß (die Ampel muss länger als eine Sekunde rot
zeigen) nur auf den Schätzungen zweier zufällig anwesenden Polizisten beruht
und das Landgericht nicht auf die Möglichkeit eingegangen ist, auf das
Fahrverbot bei Erhöhung der Geldbuße zu verzichten. |
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2b Ss OWi 216/02 - OWi 68/02
I |
| |
|
|
| |
Die Bußgeldstellen dürfen - um einen Autofahrer zu
überprüfen, der verdächtigt wird, über "Rot" gefahren zu sein - Passbilder
im Einwohnermeldeamt vergleichen. Das Persönlichkeitsrecht des Verdächtigten
wird "im Kern nicht angegriffen". Weniger schonend wäre es, wenn er in
seiner Wohnung oder "gar am Arbeitsplatz aufgesucht würde", um seine
Identität feststellen zu lassen. |
Oberlandesgericht Stuttgart, 1 Ss 230/02 |
| |
|
|
| |
Ein Autofahrer, der zwar die Haltelinie an einer Ampel mit
Rotlicht überfahren hat, nicht jedoch in den Kreuzungsbereich eingefahren
ist, muss die Verurteilung wegen eines "qualifizierten" Rotlichtverstoßes
nicht hinnehmen. Das gilt zumal dann, wenn bei der Messung durch eine
automatische Überwachungskamera kein Toleranzwert abgezogen worden ist. |
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Ss (B) 64/01 |
| |
|
|
| |
Fährt ein Fahrradfahrer mit Hilfsmotor auf eine rote Ampel
zu, fährt er jedoch kurz vor der Lichtzeichenanlage über eine abgesenkte
Bordsteinkante, um dann nach rechts wieder auf eine Straße einzubiegen, so
muss er sowohl ein Bußgeld (hier: 200 Euro) als auch ein Fahrverbot (hier: 1
Monat) hinnehmen. |
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 222/02 |
| |
|
|
| |
Fährt ein Fahrradfahrer an mehreren Autos vorbei, die an
einer Ampel stehen, und missachtet er das (schon mehr als 5 Sekunden
andauernde) "Rot" der Ampel, so muss er mit einem Bußgeld (hier: in Höhe von
60 Euro) rechnen und einen Eintrag in der Verkehrszentralregisterkartei in
Flensburg (hier: 1 Punkt) hinnehmen. Dass er es "eilig" hatte, bewahrt ihn
nicht vor den verkehrsrechtlichen Folgen. |
Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ss 119/03 |
| |
|
|
| |
Fährt ein Mann mit seinem Fahrrad (mit eingeschaltetem
Hilfsmotor) auf eine rote Ampel zu, schwenkt er vor der Kreuzung rechts auf
den abgesenkten Gehweg, um schließlich die Straße (rechts abbiegend) wieder
zu benutzen, so handelt es sich dabei um einen "qualifizierten
Rotlichtverstoß", der bestraft werden muss (hier: mit 200 Euro Bußgeld und
einen Monat Fahrverbot - für das Auto). |
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 22/02 |
| |
|
|
| |
Auch wenn ein Autofahrer nach der Beerdigung eines nahen
Angehörigen "emotional bewegt" ist und deswegen unaufmerksam eine rote Ampel
"überfährt" (und dabei einen Unfall verursacht), kann nicht von einem
Fahrverbot abgesehen werden (neben einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro). Er
hätte die Fahrt wegen der Gemütslage gar nicht antreten dürfen, zumindest
aber abbrechen müssen. |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 Ws (B) 378/01 |
| |
|
|
| |
Überfährt ein Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen bei
tiefstehender Sonne eine rote Ampel und kommt es zu einem Unfall, so kann
der Mitarbeiter nicht argumentieren, er habe das Rot der Ampel nicht
erkennen können. Er muss den Schaden am Firmenwagen aus eigener Tasche
bezahlen, weil er "besonders schwer" grob fahrlässig gehandelt hat. |
Oberlandesgericht Celle, 14 U 162/01 |
| |
|
|
| |
Überfährt eine Fahranfängerin eine rote Ampel, so muss der
Richter zumindest in Betracht ziehen, von einem Fahrverbot abzusehen und
stattdessen die Geldbuße zu erhöhen, wenn die Rotlichtsünderin noch sehr
jung ist und im Straßenverkehr noch nicht "auffällig" war. Dass er diese
Möglichkeit in Betracht gezogen hat, muss der Richter in seiner
Urteilsbegründung zumindest andeuten. |
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 17/02 |