Thema Urteilstext (evtl. leicht gekürzt) Aktenzeichen und Gericht
     
Alkohol am Steuer Verursacht ein Autofahrer mit 1,15 Promille Alkohol im Blut einen Autounfall, bei dem sein Fahrzeug völlig zerstört wird, so muss seine Vollkaskoversicherung den Schaden nicht begleichen, wenn der Fahrer nicht nachweisen kann, dass ein "Nüchterner" den Crash ebenfalls nicht hätte vermeiden können. (Hier setzte der Betrunkene zu einem Überholmanöver an und kam dabei wegen eines ebenfalls ausscherenden Pkws ins Schleudern). Oberlandesgericht Naumburg, 4 U 38/04
     
  Verabreden zwei Männer vor einem Trinkgelage, wer fahren soll, setzt sich nach der Zechtour jedoch der - eigentlich als Beifahrer vorgesehene - Partner mit 1,87 Promille Alkohol im Blut betrunken ans Steuer, so haften beide je zur Hälfte für die Folgen eines selbst verschuldeten Unfalls. Oberlandesgericht Celle, 14 U 132/04
     
  Steigt ein Mitfahrer zu einem Betrunkenen ins Auto und verursacht der einen (für ihn tödlichen) Unfall, so kann der Beifahrer von der Kfz-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld und Schadenersatz für seine (hier: schweren) Verletzungen verlangen, wenn er vom Alkoholpegel des Fahrzeugführers nichts wusste (hier wurden später 1,44 Promille Alkohol im Blut fest gestellt). Saarländisches Oberlandesgericht, 4 U 90/01-22
     
  Wird bei einem Mopedfahrer ein Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille festgestellt, so kann er dennoch einem Fahrverbot und einer Geldbuße (hier: 1 Monat und 250 Euro) entgehen, wenn die Atemalkoholmessung durchgeführt wird, obwohl der Fahrer angibt, noch vor wenigen Minuten ein kleines Bier getrunken zu haben, das Messgerät aber nur dann korrekt misst, wenn eine Trinkpause von mindestens 20 Minuten eingehalten wurde. Arbeitsgericht Frankfurt/M., 16 OWi 53 Js 25207/02
     
  Verliert ein Autofahrer bei einem selbstverschuldeten Unfall ein Bein und reicht die Zeit gerade aus, um eine einzige Blutprobe zur Feststellung der Alkoholkonzentration zu nehmen, so kann der Wert, vermindert um einen Sicherheitsabschlag, als korrekt ermittelt angesehen werden, wenn das Messgerät einwandfrei arbeitet. (Hier bedeutsam für die Kaskoversicherung des Mannes, die ihm grobe Fahrlässigkeit vorwarf und Leistungen verweigerte - zu Recht.) Bundesgerichtshof, IV ZR 212/01
     
  Wird ein im Straßenverkehr auffällig gewordener Autofahrer erst mehrere Stunden später zu Hause von der Polizei aufgesucht und dort ein Promillegehalt von 1,37 im Blut festgestellt, so darf ihm nicht der Führerschein entzogen werden, wenn er behauptet, noch zu Hause mehrere Bier getrunken zu haben und Berechnungen ergeben, dass zur "Tatzeit" der Promillegehalt unter 1,1 gelegen haben muss. Amtsgericht Bad Säckingen, 13 Gs 194/02
     
  Wird ein Autofahrer von der Polizei nachts dabei gefilmt, wie er mehrfach die Fahrspur wechselt, die Geschwindigkeit überschreitet und "Schlangenlinien" fährt, so darf der Führerschein dennoch nicht eingezogen werden, wenn früher als zwei Stunden danach ein Blutalkoholwert von 0,27 Promille gemessen und der zu diesem Zeitpunkt unzulässige Rückschluss gezogen wird, dass zur Tatzeit mindestens 0,3 Promille Alkohol im Blut gewesen sei. Landgericht Hamburg, 603 Qs 450/03
     
  Wird bei einem Autofahrer bei einer Polizeikontrolle ein Atemalkoholwert von 0,26 Promille festgestellt, gibt es im anschließenden Protokoll aber ungenaue Angaben darüber, wie viel Zeit zwischen Trinkende und "pusten" lag, so ist vom Bußgeld und vom Fahrverbot abzusehen. Bei einem solch knappen Wert von 0,01 Promille über der Grenze mussten die vorgeschriebenen 20 Minuten zwischen letztem Glas und Messung unbedingt eingehalten worden sein. Oberlandesgericht Karlsruhe,1 Ss 30/04
     
  Wird bei einem Autofahrer bei einer Polizeikontrolle ein Atemalkoholwert von 0,26 Promille festgestellt, gibt es im anschließenden Protokoll aber ungenaue Angaben darüber, wie viel Zeit zwischen Trinkende und "pusten" lag, so ist vom Bußgeld und vom Fahrverbot abzusehen. Bei einem solch knappen Wert von 0,01 Promille über der Grenze mussten die vorgeschriebenen 20 Minuten zwischen letztem Glas und Messung unbedingt eingehalten worden sein. Oberlandesgericht Karlsruhe,1 Ss 30/04
     
  Auch wenn der Autobesitzer seinen Pkw nicht selbst zu Schrott fährt, hat er im Falle des Unfalls keinen Anspruch gegen seine Vollkaskoversicherung, wenn er das Auto einem "erkennbar" alkoholisierten Bekannten geliehen hatte und der den Crash verschuldete. Landgericht Kassel, 1 S 89/03
     
  Wird ein Autofahrer von der Polizei kontrolliert, stellen die Beamten Alkoholgeruch fest und nehmen sie eine Atemalkoholkontrolle vor, so kann der Fahrzeugführer vom Richter nicht verurteilt werden (hier wurde ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt), wenn die 20-minütige Wartezeit zwischen Trinkende und Alkoholmessung nicht eingehalten wurde. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden stellte sich heraus, dass der Autolenker um 0.30 Uhr angehalten und um 0.45 Uhr getestet wurde. Oberlandesgericht Dresden, Ss OWi 32/05
     
  Wird ein Autofahrer nach einer Trunkenheitsfahrt (hier: mit 2,01 Promille) mit einer Geldstrafe belegt, wird ihm zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt, so muss der Fall neu verhandelt werden, wenn der Richter in seinem Urteil nicht auf die Tatumstände (hier: Blutalkohol zur Tatzeit, Trinkende, zurückgelegte Fahrstrecke, Verkehrsverhältnisse) eingegangen ist. Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 St RR 163/03
     
  Einem Autofahrer, der auf einem privaten Garagenhof betrunken sein Fahrzeug steuert, darf nicht der Führerschein entzogen werden, wenn der Hof erkennbar nur der Nutzung der Mieter des Grundstücks vorbehalten ist. Eine "strafrechtliche relevante Trunkenheitsfahrt" setzt voraus, dass der Autofahrer im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs war. Landgericht Bonn, 34 Qs 187/04
     
  Wird eine Frau mit 0,35 Promille Alkohol im Blut am Steuer ihres Fahrzeuges erwischt, so kann sie nicht mit der Begründung gegen die Verhängung von 500 Euro Bußgeld und einem dreimonatigen Fahrverbot angehen, die Einzelmesswerte wären in dem Urteil gegen sie nicht aufgeführt worden. Das wäre nur dann notwendig gewesen - so das Oberlandesgericht Dresden - wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler von der Betroffenen selbst oder einem anderem Verfahrensbeteiligten behauptet worden wären. Sind jedoch alle Vorschriften (wie zum Beispiel das "geeichte Messgerät" oder die zu beachtenden Zeitabstände zwischen Trinkende und Messung oder zwischen den Doppelmessungen) beachtet worden, so ist eine Einzelaufstellung der verschiedenen Werte nicht nötig. Oberlandesgericht Dresden, Ss OWi 629/04

 

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