Thema |
Urteilstext (evtl.
leicht gekürzt) |
Aktenzeichen und
Gericht |
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Alkohol am
Steuer |
Verursacht ein Autofahrer mit 1,15 Promille Alkohol im Blut
einen Autounfall, bei dem sein Fahrzeug völlig zerstört wird, so muss seine
Vollkaskoversicherung den Schaden nicht begleichen, wenn der Fahrer nicht
nachweisen kann, dass ein "Nüchterner" den Crash ebenfalls nicht hätte
vermeiden können. (Hier setzte der Betrunkene zu einem Überholmanöver an und
kam dabei wegen eines ebenfalls ausscherenden Pkws ins Schleudern). |
Oberlandesgericht Naumburg, 4 U 38/04 |
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Verabreden zwei Männer vor einem Trinkgelage, wer fahren
soll, setzt sich nach der Zechtour jedoch der - eigentlich als Beifahrer
vorgesehene - Partner mit 1,87 Promille Alkohol im Blut betrunken ans
Steuer, so haften beide je zur Hälfte für die Folgen eines selbst
verschuldeten Unfalls. |
Oberlandesgericht Celle, 14 U 132/04 |
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Steigt ein Mitfahrer zu einem Betrunkenen ins Auto und
verursacht der einen (für ihn tödlichen) Unfall, so kann der Beifahrer von
der Kfz-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld und Schadenersatz für seine
(hier: schweren) Verletzungen verlangen, wenn er vom Alkoholpegel des
Fahrzeugführers nichts wusste (hier wurden später 1,44 Promille Alkohol im
Blut fest gestellt). |
Saarländisches Oberlandesgericht, 4 U 90/01-22 |
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Wird bei einem Mopedfahrer ein Blutalkoholgehalt von 0,5
Promille festgestellt, so kann er dennoch einem Fahrverbot und einer
Geldbuße (hier: 1 Monat und 250 Euro) entgehen, wenn die Atemalkoholmessung
durchgeführt wird, obwohl der Fahrer angibt, noch vor wenigen Minuten ein
kleines Bier getrunken zu haben, das Messgerät aber nur dann korrekt misst,
wenn eine Trinkpause von mindestens 20 Minuten eingehalten wurde. |
Arbeitsgericht Frankfurt/M., 16 OWi 53 Js 25207/02 |
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Verliert ein Autofahrer bei einem selbstverschuldeten
Unfall ein Bein und reicht die Zeit gerade aus, um eine einzige Blutprobe
zur Feststellung der Alkoholkonzentration zu nehmen, so kann der Wert,
vermindert um einen Sicherheitsabschlag, als korrekt ermittelt angesehen
werden, wenn das Messgerät einwandfrei arbeitet. (Hier bedeutsam für die
Kaskoversicherung des Mannes, die ihm grobe Fahrlässigkeit vorwarf und
Leistungen verweigerte - zu Recht.) |
Bundesgerichtshof, IV ZR 212/01 |
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Wird ein im Straßenverkehr auffällig gewordener Autofahrer
erst mehrere Stunden später zu Hause von der Polizei aufgesucht und dort ein
Promillegehalt von 1,37 im Blut festgestellt, so darf ihm nicht der
Führerschein entzogen werden, wenn er behauptet, noch zu Hause mehrere Bier
getrunken zu haben und Berechnungen ergeben, dass zur "Tatzeit" der
Promillegehalt unter 1,1 gelegen haben muss. |
Amtsgericht Bad Säckingen, 13 Gs 194/02 |
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Wird ein Autofahrer von der Polizei nachts dabei gefilmt,
wie er mehrfach die Fahrspur wechselt, die Geschwindigkeit überschreitet und
"Schlangenlinien" fährt, so darf der Führerschein dennoch nicht eingezogen
werden, wenn früher als zwei Stunden danach ein Blutalkoholwert von 0,27
Promille gemessen und der zu diesem Zeitpunkt unzulässige Rückschluss
gezogen wird, dass zur Tatzeit mindestens 0,3 Promille Alkohol im Blut
gewesen sei. |
Landgericht Hamburg, 603 Qs 450/03 |
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Wird bei einem Autofahrer bei einer Polizeikontrolle ein
Atemalkoholwert von 0,26 Promille festgestellt, gibt es im anschließenden
Protokoll aber ungenaue Angaben darüber, wie viel Zeit zwischen Trinkende
und "pusten" lag, so ist vom Bußgeld und vom Fahrverbot abzusehen. Bei einem
solch knappen Wert von 0,01 Promille über der Grenze mussten die
vorgeschriebenen 20 Minuten zwischen letztem Glas und Messung unbedingt
eingehalten worden sein. |
Oberlandesgericht Karlsruhe,1 Ss 30/04 |
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Wird bei einem Autofahrer bei einer Polizeikontrolle ein
Atemalkoholwert von 0,26 Promille festgestellt, gibt es im anschließenden
Protokoll aber ungenaue Angaben darüber, wie viel Zeit zwischen Trinkende
und "pusten" lag, so ist vom Bußgeld und vom Fahrverbot abzusehen. Bei einem
solch knappen Wert von 0,01 Promille über der Grenze mussten die
vorgeschriebenen 20 Minuten zwischen letztem Glas und Messung unbedingt
eingehalten worden sein. |
Oberlandesgericht Karlsruhe,1 Ss 30/04 |
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Auch wenn der Autobesitzer seinen Pkw nicht selbst zu
Schrott fährt, hat er im Falle des Unfalls keinen Anspruch gegen seine
Vollkaskoversicherung, wenn er das Auto einem "erkennbar" alkoholisierten
Bekannten geliehen hatte und der den Crash verschuldete. |
Landgericht Kassel, 1 S 89/03 |
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Wird ein Autofahrer von der Polizei kontrolliert, stellen
die Beamten Alkoholgeruch fest und nehmen sie eine Atemalkoholkontrolle vor,
so kann der Fahrzeugführer vom Richter nicht verurteilt werden (hier wurde
ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro und ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt),
wenn die 20-minütige Wartezeit zwischen Trinkende und Alkoholmessung nicht
eingehalten wurde. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden stellte
sich heraus, dass der Autolenker um 0.30 Uhr angehalten und um 0.45 Uhr
getestet wurde. |
Oberlandesgericht Dresden, Ss OWi 32/05 |
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Wird ein Autofahrer nach einer Trunkenheitsfahrt (hier: mit
2,01 Promille) mit einer Geldstrafe belegt, wird ihm zudem die Fahrerlaubnis
entzogen und eine Sperrfrist verhängt, so muss der Fall neu verhandelt
werden, wenn der Richter in seinem Urteil nicht auf die Tatumstände (hier:
Blutalkohol zur Tatzeit, Trinkende, zurückgelegte Fahrstrecke,
Verkehrsverhältnisse) eingegangen ist. |
Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2 St RR 163/03 |
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